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Kreditinstitute
- Das ExtraNet der Deutschen Bundesbank wurde am 1. Juni 2013 zur Meldungserfassung freigeschaltet.
- Am 21.02.2013 ist das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland zur Vermeidung der Doppelbelastung bei der Bankenabgabe in Kraft getreten. Weitere Informationen sowie das Merkblatt zum Erstattungsverfahren finden Sie auf der Seite zum Doppelbelastungsabkommen.
Die Bankenabgabe
Die Restrukturierungsfonds-Verordnung (RStruktFV) konkretisiert die gesetzlichen Vorgaben der Beitragserhebung von Jahres- und Sonderbeiträgen und bestimmt die Einzelheiten des Verfahrens.
Das Meldeverfahren sieht eine elektronische und eine papierhafte Meldung der zur Berechnung der Beiträge notwendigen Daten vor. Die Meldung ist zu unterschreiben, von einem Abschlussprüfer zu bestätigen und der FMSA zur Verfügung zu stellen. In dem Fall, dass die Bilanzsumme des Kreditinstituts unter 300 Mio. Euro und das Nominal-Derivatevolumen bei null Euro liegen, verzichtet die FMSA im Beitragsjahr 2013 auf die Bestätigung eines Abschlussprüfers im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 2 RStruktFV.
Gemäß § 4 Abs. 2 RStruktFV sind die Informationen und Bestätigungen der FMSA bis zum 15. Juli des Beitragsjahres zu übermitteln. Stichtag für die Nachreichung der fehlenden Informationen und Bestätigungen ist nach § 4 Abs. 3 RStruktFV der 15. August des Beitragsjahres.
Auf Basis der gemeldeten Daten berechnet die FMSA die Beiträge je Institut und versendet anschließend die Beitragsbescheide.
Bankenabgabe

Wonach richtet sich die Höhe der Bankenabgabe und wer ist beitragspflichtig? Wie setzt sich der Jahresbeitrag zusammen?
Meldeverfahren

Wie sieht eine vollständige Meldung aus? In welcher Form und bis wann muss die Meldung erfolgen?
Doppelbelastungsabkommen

Das Merkblatt zum Erstattungsverfahren finden Sie hier.
Fragen und Antworten

Hier finden Sie die Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Thema Bankenabgabe.