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FAQ

Fragen und Antworten

Wer ist beitragspflichtig?

Beitragspflichtige Unternehmen sind alle Kreditinstitute i.S.d. § 1 Abs. 1 Kreditwesengesetzes (KWG) für die am 1. Januar des Beitragsjahres eine Erlaubnis nach dem KWG bestand und die die Vorgaben der Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung (RechKredV) einhalten müssen.

Nicht beitragspflichtig sind Brückeninstitute, Förderbanken im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Körperschaftsteuergesetzes, Wohnungsbaugenossenschaften mit Spareinrichtung und Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums im Sinn des § 53b des KWG.
 

Was beinhaltet eine vollständige Meldung?

Das Meldeverfahren umfasst eine elektronische und eine papierhafte Meldung. Die elektronische Meldung erfolgt im Rahmen der vorhandenen Infrastruktur des bankaufsichtlichen Meldewesens der Bundesbank (ExtraNet). Die erfassten Daten sind über die vorhandene Quittungsfunktion auszudrucken, von der Geschäftsleitung zu unterschreiben, von einem Abschlussprüfer zu bestätigen und der FMSA zuzuleiten.

Wie sieht die Abschlussprüfer-Bestätigung aus?

Diesbezüglich verweisen wir auf ein einheitliches Muster des Instituts der Wirtschaftsprüfer, das über den auf unserer Homepage veröffentlichten Link aufgerufen werden kann.

Bis wann ist die vollständige Meldung an die FMSA zu übermitteln?

Ab dem Beitragsjahr 2012 sind die Informationen und Bestätigungen bis zum 15. Juli des Beitragsjahres zu übermitteln.

Bis wann können fehlende Informationen und Bestätigungen nachgereicht werden?

Ab dem Beitragsjahr 2012 gilt als Stichtag für die Nachreichung der fehlenden Informationen und Bestätigungen der 15. August des Beitragsjahres.
 

Was geschieht, wenn die Informationen und Bestätigungen nicht fristgerecht abgegeben werden?

Liegen die Informationen und Bestätigungen der FMSA nicht fristgerecht vor, hat die FMSA die zur Berechnung des Jahresbeitrags erforderlichen Beträge unter Berücksichtigung des Umfangs und der Struktur der Geschäfte des Kreditinstituts oder einer Gruppe vergleichbarer Kreditinstitute anhand geeigneter Unterlagen zu schätzen; auf dieser Basis ist das 1,35-Fache des ermittelten Jahresbeitrags als Abschlagszahlung festzusetzen.

Werden die Meldungen auch bis zum 31. Dezember des Beitragsjahres nicht nachgereicht, gilt der Betrag der Abschlagszahlung als Jahresbeitrag. Die genannte Frist ist eine Ausschlussfrist.

Wann wird der Jahresbeitrag fällig?

Der Jahresbeitrag wird gem. § 6 der Verordnung über die Erhebung der Beiträge zum Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute (RStruktFV)  mit der Bekanntgabe der Festsetzung fällig, soweit nicht die FMSA einen späteren Zeitpunkt bestimmt.

Wie setzt sich der Jahresbeitrag zusammen?

Der Jahresbeitrag eines Kreditinstituts ergibt sich aus der Summe der Beitragskomponenten Passiva nach § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 RStruktFV und Derivate nach § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 RStruktFV.

Welcher Jahresabschluss dient als Berechnungsgrundlage?

Als Berechnungsgrundlage dient grds. der festgestellte HGB-Einzelabschluss des letzten vor dem 01. März des jeweiligen Beitragsjahres endenden Geschäftsjahres. Der Jahresabschluss ist ggf. gemäß § 1 Absatz 4 RStruktFV zu bereinigen (siehe nächste Frage). Sofern der Jahresabschluss des letzten vor dem 01. März des jeweiligen Beitragsjahres endenden Geschäftsjahres zum Zeitpunkt der Meldung noch nicht festgestellt ist, verweisen wir auf die Ausführungen zur vorläufigen Meldung in Anlage 3  des Merkblatts.

Was ist ein bereinigter Jahresabschluss?

Soweit der Jahresabschluss einer rechtlich unselbständigen Anstalt, die gemäß § 2 Satz 2 des Restrukturierungsfondsgesetz (RStruktFG)  nicht der Beitragspflicht unterliegt, in den Jahresabschluss eines beitragspflichtigen Kreditinstituts einfließt, ist die Bemessungsgrundlage des beitragspflichtigen Kreditinstituts um die beitragserheblichen Positionen der nicht beitragspflichtigen unselbständigen Anstalt zu bereinigen (bereinigter Jahresabschluss). Dabei sind Bilanz und GuV  des Instituts nur um die Positionen aus dem Jahresabschluss der unselbständigen Anstalt zu bereinigen, die nicht die Folge von Beziehungen zwischen dem Institut und der unselbständigen Anstalt sind. Der bereinigte Jahresabschluss ist der Ermittlung des Jahresbeitrags, der Zumutbarkeits- und der Belastungsobergrenze, des Mindestbeitrags und des Nacherhebungsbetrags zugrunde zu legen.

Wie berechnet sich die Bemessungsgrundlage der beitragserheblichen Passiva?

Die beitragserheblichen Passiva ergeben sich aus der Summe der Passiva des zuletzt festgestellten Jahresabschlusses im Sinne des § 340a HGB abzüglich der folgenden Passiva aus Formblatt 1 der RechKredV:

a) Passivposten 2 „Verbindlichkeiten gegenüber Kunden“ mit Ausnahme der Verbindlichkeiten gegenüber juristischen Personen, an denen das Kreditinstitut eine Beteiligung im Sinne des § 271 Absatz 1 HGB hält;

b) Passivposten 10 „Genussrechtskapital“ mit Ausnahme des Genussrechtskapitals, das vor Ablauf von zwei Jahren fällig wird;

c) Passivposten 11 „Fonds für allgemeine Bankrisiken“ und

d) Passivposten 12 „Eigenkapital“.

 
Wie wird die Beitragskomponente für Passiva ermittelt?

Die Beitragskomponente ist mit folgenden Abgabesätzen zu multiplizieren: 

Freibetrag ≤ 300 Mio. Euro
>  300 Mio. Euro ≤ 10 Mrd. Euro (x 0,0002)
>  10 Mrd.   Euro ≤ 100 Mrd. Euro (x 0,0003)
>  100 Mrd. Euro ≤ 200 Mrd. Euro (x 0,0004)
>  200 Mrd. Euro ≤ 300 Mrd. Euro (x 0,0005)
>  300 Mrd. Euro (x 0,0006)

Beitragserhebliche Passiva, soweit sie unter der Passivposition 4 „Treuhandverbindlichkeiten“ ausgewiesen werden und es sich um Verbindlichkeiten des Kreditinstituts aus dem Förderkreditgeschäft handelt oder soweit sie unter der Passivposition 1 „Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten“ ausgewiesen sind und es sich um Verbindlichkeiten des Kreditinstituts aus dem Förderkreditgeschäft handelt, sind abweichend von den vorgenannten Abgabesätzen mit 0,0001 zu multiplizieren.
 

Gibt es eine Bagatellgrenze bezüglich der beitragsrelevanten „Passiva“?

Beitragsrelevante „Passiva“ werden erst ab 300 Millionen Euro (Freibetrag) belastet.

Wie wird die Beitragskomponente für Derivate ermittelt?

Die Beitragskomponente „Derivate“ errechnet sich aus dem Nominalvolumen der nach § 36 RechKredV in den Anhang zum zuletzt festgestellten Jahresabschluss aufzunehmenden Termingeschäfte multipliziert mit 0,000003.

Auf welche Daten hat das Kreditinstitut zurückzugreifen, sofern es keinen Jahresabschluss aufzustellen hatte bzw. der Jahresabschluss nicht den Vorgaben der §§ 340a bis 340h HGB sowie der RechtKredV entspricht?

Zunächst sind die entsprechenden Daten der Planbilanz für das erste Geschäftsjahr maßgeblich. Sofern sich die Daten nicht anhand der Planbilanz ermitteln lassen, sind diese vom Kreditinstitut entsprechend zu schätzen.

Was ist die Zumutbarkeitsgrenze?

Der Jahresbeitrag beträgt vorbehaltlich des § 3 Abs. 2 RStruktFV höchstens 20% des aus der Gewinn- und Verlustrechnung ersichtlichen Jahresergebnisses zuzüglich des Aufwands, der auf Grund einer Gewinngemeinschaft, eines Gewinnabführungs- oder eines Teilgewinnabführungsvertrages abgeführten Gewinne, entstanden ist und insoweit zulässig, abzüglich des Ertrags aus Gewinnen, die dem Kreditinstitut von einem anderen beitragspflichtigen Kreditinstitut auf Grund einer Gewinngemeinschaft, eines Gewinnabführungs- oder eines Teilgewinnabführungsvertrages zugeflossen sind, wie sie sich aus dem Jahresabschluss ergeben (Zumutbarkeitsgrenze).

Der Abzug des Ertrags der zugeflossenen Gewinne ist nur soweit zulässig, als die Gesamtbelastung für den Konzern nicht geringer ist als die Summe der Belastungen der Einzelinstitute. Der Ertragsabzug kommt weiterhin nur zur Anwendung, wenn die Geschäftsleitung an Eides statt versichert, dass die Voraussetzungen für den Abzug vorliegen.

Vermindert sich der Jahresbeitrag bei Rückgabe der Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz?

Der Jahresbeitrag vermindert sich für Kreditinstitute, deren Erlaubnis in der Zeit vom 1. Januar bis 31. März aufgehoben oder zurückgegeben worden ist, um 75 Prozent und für Kreditinstitute, deren Erlaubnis zwischen dem 1. April und dem 30. Juni vor Beitragsfälligkeit aufgehoben oder zurückgegeben worden ist, um 50 Prozent. Die Beitragspflicht eines Kreditinstituts endet mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Erlaubnis des Kreditinstituts aufgehoben oder zurückgegeben worden ist.

Wann wird ein Sonderbeitrag erhoben?

Sonderbeiträge sind von der FMSA unmittelbar nach der Feststellung eines  Mittelbedarfs zu erheben. Bei einer Gefahr von Engpässen bei der Kreditversorgung oder vergleichbaren Gefahrensituationen kann die FMSA nach Anhörung der Deutschen Bundesbank eine spätere Erhebung der Sonderbeiträge beschließen; die spätere Erhebung muss jedoch spätestens drei Jahre nach Feststellung des Mittelbedarfs erfolgen.

Was ist die Belastungsobergrenze im Rahmen der Beitragserhebung?

Die in einem Beitragsjahr insgesamt erhobenen Beiträge, bestehend aus dem Jahresbeitrag, den gegebenenfalls erhobenen Nacherhebungsbeträgen und den möglichen Sonderbeiträgen, dürfen, vorbehaltlich des § 3 Abs. 4 Satz 3 RStruktFV, 50 Prozent des Durchschnitts der letzten drei nach § 3 Abs. 1 RStruktFV ermittelten Jahresergebnisse nicht übersteigen (Belastungsobergrenze).

Was regelt die Belastungsobergrenze in § 12 Abs. 4 Satz 3 RStruktFG?

In einem Kalenderjahr erhobene Sonderbeiträge dürfen das Dreifache des Durchschnitts der in den letzten drei Jahren fällig gewordenen Jahresbeiträge nicht überschreiten (§ 12 Abs. 4 Satz 3 RStruktFG).

Dies ist eine weitere Belastungsobergrenze, die jedoch nur im Fall der Erhebung von Sonderbeiträgen Berücksichtigung findet.
 

Wie hoch ist der Mindestbeitrag im Rahmen der Jahresbeitragserhebung?

Die Kreditinstitute haben mindestens einen Jahresbeitrag in Höhe von 5% des errechneten Jahresbeitrags zu leisten (Mindestbeitrag), auch wenn diese Beitragshöhe über der Zumutbarkeitsgrenze liegt.

Die Kreditinstitute haben den Mindestbeitrag auch zu leisten, wenn sie keinen Jahresüberschuss erzielen.
 

Was passiert, wenn der Jahresbeitrag nicht oder nicht rechtzeitig entrichtet wird?

Wird der Jahresbeitrag nicht oder nicht rechtzeitig entrichtet, erhebt die FMSA zunächst Mahnkosten im Rahmen einer ersten Mahnung. Wird bis zum Ablauf eines Monats nach dem Fälligkeitstag der jeweilige Beitrag nicht entrichtet, kommt es zur Erhebung eines Säumniszuschlags. Hierbei findet § 18 des Verwaltungskostengesetzes entsprechende Anwendung.

Letztlich werden rückständige Beiträge im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung zwangsweise beigetrieben.
 

Was ist unter Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten aus dem Förderkreditgeschäft im Sinne der RStruktFV zu verstehen?

Bei Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten aus dem Förderkreditgeschäft handelt es sich um durchlaufende Posten. In Anlehnung an § 19 Abs. 3 Kreditwesengesetz (KWG) werden Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten aus der Durchleitung von Finanzierungsmitteln eines Förderinstituts für Fördermaßnahmen wie folgt definiert: Als Fördermaßnahme gelten Kredite aus öffentlichen Fördermitteln, welche die Förderinstitute des Bundes und der Länder gem. § 5 Abs. 1 Nummer 2 Körperschaftsteuergesetz auf Grund selbständiger Kreditverträge, gegebenenfalls auch über weitere Durchleitungsinstitute, über Hausbanken zu vorbestimmten Konditionen an Endkreditnehmer leiten (Hausbankprinzip). Dies gilt entsprechend für aus eigenen oder öffentlichen Mitteln zinsverbilligte Kredite der Förderinstitute nach dem Hausbankprinzip (Eigenmittelprogramm).

Was ist unter Verbindlichkeiten des Kreditinstituts aus dem Förderkreditgeschäft zu verstehen, die unter der Position Passivposten 4 „Treuhandverbindlichkeiten“ ausgewiesen werden?

Bei Treuhandverbindlichkeiten übernimmt das bilanzierende Institut kein Kredit- oder Liquiditätsrisiko; seine Haftung beschränkt sich auf die ordnungsgemäße Ausübung der als Treuhänder ausgeübten Dienstleistung. In Anlehnung an § 19 Abs. 3 KWG werden Verbindlichkeiten des Kreditinstituts aus dem Förderkreditgeschäft wie folgt definiert: Als Fördermaßnahme gelten Kredite aus öffentlichen Fördermitteln, welche die Förderinstitute des Bundes und der Länder gem. § 5 Abs. 1 Nummer 2 Körperschaftsteuergesetz auf Grund selbständiger Kreditverträge, gegebenenfalls auch über weitere Durchleitungsinstitute, über Hausbanken zu vorbestimmten Konditionen an Endkreditnehmer leiten (Hausbankprinzip). Dies gilt entsprechend für aus eigenen oder öffentlichen Mitteln zinsverbilligte Kredite der Förderinstitute nach dem Hausbankprinzip (Eigenmittelprogramm).

In welchem Verhältnis wird der Freibetrag in Höhe von 300 Millionen Euro auf das Förderkreditgeschäft und die übrigen beitragserheblichen Passiva verteilt?

Der Freibetrag in Höhe von 300 Millionen Euro verteilt sich auf das Förderkreditgeschäft sowie auf die übrigen beitragserheblichen Passiva entsprechend ihrem Anteil am Gesamtbetrag der beitragserheblichen Passiva.
Für Derivate besteht kein Freibetrag.
 

Wie werden die regulären Beitragssätze gem. § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 2 bis 4 RStruktFV bei der Berechnung der Beitragskomponente „Passiva“ unter Berücksichtigung des Freibetrags angewendet?

Bei der Berechnung der Beitragskomponente „Passiva“ werden die regulären Beitragssätze gem. § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 2 bis 4 RStruktFV unmittelbar auf die um die beitragsbegünstigten Passiva (gem. § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 5 RStruktFV) reduzierte Summe der übrigen Passiva unter Berücksichtigung des anteiligen Freibetrags angewendet.

Was geschieht, wenn die Belastungsobergrenze (§ 3 Abs. 4 Satz 1 RStruktFV) geringer als die Zumutbarkeitsgrenze (§ 3 Abs. 1 Satz 1 RStruktFV) ist?

Es ist immer die geringere der beiden Grenzen relevant für die Kappung des rechnerischen Jahresbeitrags (§ 1 Abs. 2 RStruktFV).

Muss eine Meldung abgegeben werden, wenn die beitragserheblichen Passiva unter den Betrag von 300 Mio. Euro fallen?

Ja, eine elektronische und eine papierhafte Meldung sowie Bestätigungen von der Geschäftsleitung und vom Abschlussprüfer sind immer abzugeben.

Müssen alle Geschäftsleiter den Quittungsausdruck der elektronischen Meldung unterschreiben? Kann ein Prokurist die Unterschrift leisten?

Die Unterschriften sind ausschließlich von Geschäftsleitern in vertretungsberechtigter Anzahl zu leisten.

Wer ist bei einer Fusion meldepflichtig?

Bei einer Fusion im laufenden Beitragsjahr muss der übernehmende Rechtsträger für das übernommene Kreditinstitut eine Meldung abgeben. Die Meldung erfolgt für das übernommene Kreditinstitut über seine alte Kreditgebernummer. 

Wie kann eine Korrekturmeldung abgegeben werden?

Eine Korrekturmeldung kann über das Extranet der Bundesbank als Korrektur der bereits vorhandenen Meldung eingegeben werden. Dabei ist zu beachten, dass der gleiche Berichtszeitraum wie bei der ursprünglichen Meldung auszuwählen ist.

 

Besteht eine Beitragspflicht im Sinne des § 2 Satz 1 RStruktFG bei den Auslandsbanken?

In Deutschland agierende Auslandsbanken unterliegen dann der Beitragspflicht zur Bankenabgabe gem. § 2 Satz 1 RStruktFG, wenn sie als Konzerntochter oder Drittstaatenniederlassung gem. § 53 bzw. § 53c KWG organisiert sind. EWR-Niederlassungen i.S.d. § 53b KWG sind nicht beitragspflichtig.

Förderkreditgeschäft

Ein Förderkredit, der ursprünglich von einem Förderinstitut gewährt wurde, welches zwischenzeitlich von einem privaten Kreditinstitut übernommen wurde (Verlust des Status als Förderbank), ist bis zu seiner Abwicklung bzw. Rückzahlung als Förderkredit zu behandeln, solange er durch seine Konditionen noch als ursprünglicher Förder-kredit erkennbar ist.