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Bankenabgabe
Über die Bankenabgabe
Die Bankenabgabe wurde in Deutschland erstmals im Jahr 2011 erhoben. Beitragspflichtig sind mit Ausnahme der Förderbanken und Brückeninstitute alle Kreditinstitute i.S.d. § 1 Abs. 1 Kreditwesengesetz (KWG), für die am 1. Januar des Beitragsjahres eine Erlaubnis nach dem KWG bestand und die die Vorgaben der Kreditinstituts-Rechungslegungsverordnung einhalten müssen. Die Höhe der Bankenabgabe richtet sich nach Geschäftsvolumen, Größe und Vernetzung des beitragspflichtigen Kreditinstituts im Finanzmarkt. Hierbei ist die Summe der eingegangenen Verbindlichkeiten bzw. Passiva (neben weiteren Positionen ist das Eigenkapital ausgenommen) und der Umfang der noch nicht abgewickelten Termingeschäfte maßgebend. Die Beiträge müssen so bemessen sein, dass sie ausreichen, um die Maßnahmen und Kosten des Restrukturierungsfonds zu finanzieren. Neben den Jahresbeiträgen können daher auch Sonderbeiträge erhoben werden.
Die Pflicht zur Leistung von Sonderbeiträgen besteht für alle Kreditinstitute, die zu dem Zeitpunkt, in dem der Mittelbedarf des Restrukturierungsfonds festgestellt wird, verpflichtet sind, Jahresbeiträge zu zahlen. Dabei bemisst sich die Höhe der Sonderbeiträge nach dem Verhältnis des Durchschnitts der in den letzten drei Jahren fällig gewordenen Jahresbeiträge des einzelnen beitragspflichtigen Kreditinstituts zum Durchschnitt der Gesamtsumme der in den letzten drei Jahren fällig gewordenen Jahresbeiträge aller beitragspflichtigen Kreditinstitute.
Nach oben ist die Bankenabgabe begrenzt, allerdings ist ein jährlicher Mindestbeitrag zu entrichten. Durch diese Regelungen wird die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Bank berücksichtigt.
Die Einzelheiten für die Ermittlung der Jahres- und Sonderbeiträge werden in der Verordnung über die Erhebung der Beiträge zum Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute (RStruktFV) geregelt.