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Abwicklungsanstalten
Banken konnten bis zum 31.12.2010 eigene Abwicklungsanstalten unter dem Dach der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung (FMSA) errichten.
In eine Abwicklungsanstalt konnte eine Bank neben strukturierten Wertpapieren weitere Risikopositionen - wie beispielsweise ausfallgefährdete Kredite - und ganze Geschäftsbereiche übertragen, die für die zukünftige Strategie der Bank nicht mehr benötigt wurden. Damit wurde den Banken die Möglichkeit eröffnet, diese Portfolien geordnet abzuwickeln und sich selbst für die Zukunft mit einem erfolgversprechenden Geschäftsmodell neu auszurichten. Die Bank wurde durch die Übertragung der Risikopositionen sofort von Eigenkapitalanforderungen und Abschreibungsdruck aufgrund von Wertschwankungen entlastet. Das Modell der Abwicklungsbanken impliziert, dass die Eigentümer der Bank in der wirtschaftlichen Verantwortung für die Abwicklungsanstalt bleiben, das heißt, dass sie bei der Abwicklungsanstalt auftretende Verluste ausgleichen müssen.
Die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung hat zwei Abwicklungsanstalten errichtet. Die sogenannte Erste Abwicklungsanstalt (EAA), in die die WestLB nicht strategisch notwendige Geschäftsbereiche sowie Risikopositionen übertragen hat sowie die FMS Wertmanagement, in die die strategisch nicht mehr notwendigen Vermögenwerte und Risikopositionen der HRE Gruppe abgespalten wurden. Die beiden Abwicklungsanstalten wurden unter dem Dach der FMSA errichtet, die die Rechtsaufsicht über beide Anstalten ausübt. Dabei sind die Bedingungen für die Verlustausgleichspflicht der FMSA in den jeweiligen Statuten der Abwicklungsanstalten geregelt. Nach Abschluss der Abwicklung, d.h. nach dem Abverkauf aller übertragener Risikopositionen und Geschäftsbereiche, wird die FMSA die Abwicklungsanstalten auflösen.