Inhalt
Finanzmarktstabilisierungsfonds (SoFFin)
Mit dem Dritten Finanzmarktstabilisierungsgesetz, das am 1. Januar 2013 in Kraft getreten ist, wird die bis Ende 2014 befristete Möglichkeit geschaffen, Maßnahmen nach dem Finanzmarktstabilisierungsfonds- gesetz zu gewähren. Dabei kann das seit Oktober 2008 zur Verfügung stehende und bewährte Instrumentarium des SoFFin vollständig genutzt werden.
Des Weiteren werden der Finanzmarktstabilisierungsfonds und der Restrukturierungsfonds miteinander verzahnt. Bei einem etwaigen Verlust aus künftigen Stabilisierungsmaßnahmen (negatives Schlussergebnis des Finanzmarktstabilisierungsfonds) ist der Restrukturierungsfonds, der sich durch die Bankenabgabe finanziert, zum Ausgleich verpflichtet. Ziel ist es, dass die Bankenbranche Verluste aus erforderlichen Stabilisierungen selbst trägt und dem Steuerzahler in der Zukunft für neue Maßnahmen keine Kosten entstehen. Die vor Inkrafttreten des Gesetzes in den Restrukturierungsfonds eingezahlten Beiträge aus den Jahren 2011 und 2012 können dabei zum Ausgleich der Verluste des Finanzmarktstabilisierungsfonds nicht herangezogen werden.
Prinzipien und Zielsetzung

Welchen Zweck verfolgt der SoFFin mit seinen Maßnahmen und welche Prinzipien liegen den Stabilisierungsmaßnahmen zu Grunde?
Instrumente

Mit welchen Instrumenten ist der SoFFin ausgestattet? Unter welchen Voraussetzungen werden sie gewährt?
Finanzierung

Welche finanziellen Mittel stehen dem SoFFin zur Verfügung? Wie wirken sich die bereitgestellten Mittel auf den Schuldenstand des Bundes aus?