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Instrumente des Restrukturierungsfonds
Durch die von der BaFin zu erlassende Übertragungsanordnung können aus Sicht des Finanzmarkts besonders schutzwürdige Vermögenspositionen auf einen übernehmenden Rechtsträger übertragen werden. Dies kann zum einen ein bereits bestehendes Institut sein, welches die Vermögenspositionen freiwillig aufnimmt. Steht ein solches nicht zur Verfügung, kann der Restrukturierungsfonds ein sogenanntes Brückeninstitut gründen, welches für die Übernahme der in der Übertragungsanordnung aufgeführten Vermögenspositionen zur Verfügung steht. Soweit erforderlich, kann der Restrukturierungsfonds den übernehmenden Rechtsträger mit Eigenkapital ausstatten oder ihm Garantien gewähren. Die Maßnahmen des Restrukturierungsfonds sollen nur erfolgen, wenn ein wichtiges Interesse des Bundes vorliegt und der vom Bund angestrebte Zweck sich nicht besser und wirtschaftlicher auf andere Weise erreichen lässt.
Gründung einer Brückenbank
Sofern dies erforderlich ist, hat der Restrukturierungsfonds eine Brückenbank als aufnehmenden Rechtsträger zur Verfügung zu stellen. Damit dies mit der erforderlichen Schnelligkeit erfolgen kann, gibt das Restrukturierungsfondsgesetz dem Restrukturierungsfonds die Möglichkeit, jederzeit, auch ohne konkreten Anlass, eine Kapitalgesellschaft zu gründen, die im Falle einer Übertragungsanordnung als Brückeninstitut zur Verfügung steht (Vorratsgesellschaft). Das Brückeninstitut wird durch den Restrukturierungsfonds errichtet, d. h. dieser trägt dafür Sorge, dass die Vorraussetzungen für eine Handelsregistereintragung vorliegen. Nach Erlass einer Übertragungsanordnung kann das Brückeninstitut an die Erfordernisse des Einzelfalls angepasst werden (z. B. Satzungsänderungen, Organbesetzung, Kapitalausstattung).
Rekapitalisierung
Der Restrukturierungsfonds kann sich an dem übernehmenden Rechtsträger beteiligen. Technisch kann dies durch den Erwerb neu ausgegebener Bankaktien oder durch Eingehen einer stillen Beteiligung geschehen.
Garantien
Der Restrukturierungsfonds kann zugunsten des übernehmenden Rechtsträgers - also entweder einer bereits bestehenden oder erst anlässlich der Übertragung gegründeten Brückenbank - Garantien vergeben. Das Restrukturierungsfondsgesetz sieht bestimmte, abschließend aufgezählte Fallkonstellationen vor, in denen eine Garantiegewährung möglich ist. Darüber hinaus ist vorgesehen, dass der Restrukturierungsfonds zum Zwecke der Refinanzierung des übernehmenden Rechtsträgers Garantien für die von dem übernehmenden Rechtsträger begebenen Schuldverschreibungen abgeben kann. Wichtig ist, dass die Garantiegewährung nicht unentgeltlich erfolgen darf.