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Restrukturierungsgesetz

Das Restrukturierungsgesetz gliedert sich in mehrere Bestandteile: Mit dem Sanierungs- und Reorganisationsverfahren (KredReorG) bietet es ein freiwilliges Verfahren zur eigenverantwortlichen Krisenbewältigung durch das betroffene Institut an. Durch diverse im Kreditwesengesetz (KWG) angelegte Handlungsoptionen, wird der Geschäftsführung ein Instrumentarium an die Hand gegeben, durch welches die Insolvenzgefahr abgewendet werden soll, ohne dass damit ein Eingriff in Gläubigerrechte verbunden ist.

Die zweite Stufe - das Reorganisationsverfahren, welches sich an das bekannte Insolvenzplanverfahren anlehnt – ermöglicht hingegen auch Eingriffe in Rechte der Gläubiger und betont die Verantwortlichkeit der Eigentümer. Diese sollen die Durchführung eines aussichtsreichen Reorganisationsplans nicht verhindern können. Dem Ziel der Verfahrensbeschleunigung dienen auch verschlankte Rechtsschutzmöglichkeiten.

Während die Einleitung eines Sanierungsverfahrens allen Kreditinstituten offen steht, können das Reorganisationsverfahren ausschließlich solche Institute in Anspruch nehmen, die sich in einer akuten Krise befinden und von denen eine erhebliche Bedrohung für das Finanzsystem ausgeht (Bestands- und Systemgefährdung i. S. v. § 48 b KWG).

In Fällen, in denen die Geschäftsführung eines in die Krise geratenen Instituts nicht freiwillig die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen ergreift oder ein Vorgehen nach dem KredReorG aus anderen Gründen nicht in Betracht kommt, kann die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) als ultima ratio ein hoheitliches Eingriffsverfahren nach Art. 2 RestruktG einleiten. Die BaFin kann insbesondere systemrelevante Teile des Vermögens des in die Krise geratenen Instituts auf eine private Bank oder eine eigens zu diesem Zweck von der FMSA gegründete Brückenbank übertragen.

Dieses Verfahren bietet den Vorteil, dass sich Stabilisierungsmaßnahmen in der Folgezeit auf den neuen Rechtsträger (Brückenbank) konzentrieren können, während die in der übertragenden Bank verbleibenden, nicht-sytemrelevanten Teile im Rahmen eines herkömmlichen Insolvenzverfahrens abgewickelt werden können. Zuständig für die Genehmigung der erforderlichen Maßnahmen (z. B. Garantiegewährung, Kapitalbeteiligung) gegenüber dem Brückeninstitut ist die den Restrukturierungsfonds verwaltende FMSA. Die FMSA erhebt auch die Beiträge der Kreditinstitute, durch welche der Restrukturierungsfonds gespeist wird. Einzelheiten regelt die auf Grundlage des RestruktG erlassene Restrukturierungsfondsverordnung (RestruktVO). Falls der Restrukturierungsfonds keine ausreichende Deckung für eine erforderliche Maßnahme aufweist, können Maßnahmen durch den Bund vorfinanziert und im Umlageverfahren in Form einer Sonderabgabe von den Instituten nacherhoben werden.