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Rechtsgrundlagen der FMSA

Auf welcher rechtlichen Grundlage basieren die Leistungen der FMSA

Der Sonderfonds Finanzmarktstabilisierung (SoFFin) wurde am 17. Oktober 2008 mit Inkrafttreten des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes geschaffen. Dieses Gesetz wurde in beispiellos kurzer Zeit von der Bundesregierung erarbeitet und von Bundestag und Bundesrat verabschiedet. Es bildet die zentrale Rechtsgrundlage für den SoFFin und die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung und beschreibt ihre Aufgaben sowie das Instrumentarium des SoFFin.

Das Gesetz wurde zwischen Oktober 2008 und Juli 2009 zweimal geändert und ergänzt. Im April 2009 setzte die Bundesregierung mit dem Finanzmarktstabilisierungsergänzungsgesetz unter anderem Änderungen im Gesellschafts- und Übernahmerecht um.

Im Juli 2009 erhalten Banken durch das Finanzmarktstabilisierungsfortentwicklungsgesetz die Möglichkeit, sogenannte " Bad Banks", in Form von Zweckgesellschaften oder Abwicklungsanstalten zu errichten. Gleichzeitig wurden die Fristen für die bestehenden Instrumente um zwölf Monate auf Ende 2010 verlängert.

Ergänzt wird das Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz durch eine Rechtsverordnung, die Details zur Ausgestaltung der Stabilisierungsmaßnahmen und der damit verbundenen Auflagen für die Maßnahmenempfänger regelt.

Maßnahmen des SoFFin gegenüber Instituten unterliegen in der Regel dem Europäischen Beihilferecht, d. h., sie sind grundsätzlich von der Kommission der Europäischen Union zu notifizieren. Bestimmte, vergleichsweise standardisierte Maßnahmen, wie insbesondere Garantien gemäß § 6 FMStFG, wurden von der Europäischen Kommission programmnotifiziert. Das heißt, dass der SoFFin diese Maßnahmen in einem bestimmten Zeitraum ohne weitere Einzelnotifizierung gewähren konnte, wenn bestimmte von der EU-Kommission vorgeschriebene Voraussetzungen, wie z.B. eine angemessene Eigenkapitalausstattung des Instituts, erfüllt waren. Eine Ausnahme bildeten die bundesrechtlichen Abwicklungsanstalten nach § 8a FMStFG, da diese aufgrund ihrer sehr individuellen Ausgestaltung einzeln zu notifizieren waren.

Die letzte Notifizierung von Juni 2010 erlaubt die Nutzung der SoFFin-Instrumente - Garantien, Rekapitalisierung und Risikoübernahme – bis zum 31. Dezember 2010.

Mit Inkrafttreten des Restrukturierungsfondsgesetzes zum Jahresbeginn 2011 hat der Gesetzgeber der FMSA mit der Verwaltung des Restrukturierungsfonds neue Aufgaben übertragen. Die neu definierte Rolle der FMSA stellt einen sinnvollen Paradigmenwechsel gegenüber den bisherigen Instrumenten der FMSA dar. Konnten die Institute bisher freiwillig auf die Hilfsmaßnahmen zurückgreifen, kann die Bankenaufsicht künftig Restrukturierungsmaßnahmen anordnen.

Zudem müssen die Banken in Deutschland seit 2011 eine Bankenabgabe leisten, die von der FMSA erhoben wird. Damit werden zukünftig die Finanzinstitute die Stützungsmaßnahmen selbst finanzieren und die Steuerzahler gleichzeitig entlastet.