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Rechtsgrundlagen der FMSA
Auf welcher rechtlichen Grundlage basieren die Leistungen der FMSA
Der Sonderfonds Finanzmarktstabilisierung (SoFFin) wurde am 17. Oktober 2008 mit Inkrafttreten
des
Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes
geschaffen. Dieses Gesetz wurde in beispiellos kurzer Zeit von der Bundesregierung erarbeitet und
von Bundestag und Bundesrat verabschiedet. Es bildet die zentrale Rechtsgrundlage für den SoFFin
und die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung und beschreibt ihre Aufgaben sowie das
Instrumentarium des SoFFin.
Das Gesetz wurde zwischen Oktober 2008 und Juli 2009 zweimal geändert und ergänzt. Im April
2009 setzte die Bundesregierung mit dem
Finanzmarktstabilisierungsergänzungsgesetz
unter anderem Änderungen im Gesellschafts- und Übernahmerecht um.
Im Juli 2009 erhalten Banken durch das
Finanzmarktstabilisierungsfortentwicklungsgesetz
die Möglichkeit, sogenannte "
Bad Banks", in Form von
Zweckgesellschaften oder
Abwicklungsanstalten zu errichten.
Gleichzeitig wurden die Fristen für die bestehenden Instrumente um zwölf Monate auf Ende 2010
verlängert.
Ergänzt wird das Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz durch eine
Rechtsverordnung, die Details zur Ausgestaltung
der Stabilisierungsmaßnahmen und der damit verbundenen Auflagen für die Maßnahmenempfänger regelt.
Maßnahmen des SoFFin gegenüber Instituten unterliegen in der Regel dem Europäischen
Beihilferecht, d. h., sie sind grundsätzlich von der Kommission der Europäischen Union zu
notifizieren. Bestimmte, vergleichsweise standardisierte Maßnahmen, wie insbesondere Garantien
gemäß § 6 FMStFG, wurden von der Europäischen Kommission programmnotifiziert. Das heißt, dass der
SoFFin diese Maßnahmen in einem bestimmten Zeitraum ohne weitere Einzelnotifizierung gewähren
konnte, wenn bestimmte von der EU-Kommission vorgeschriebene Voraussetzungen, wie z.B. eine
angemessene Eigenkapitalausstattung des Instituts, erfüllt waren. Eine Ausnahme bildeten die
bundesrechtlichen Abwicklungsanstalten nach § 8a FMStFG, da diese aufgrund ihrer sehr individuellen
Ausgestaltung einzeln zu notifizieren waren.
Die
letzte Notifizierung von Juni
2010 erlaubt die Nutzung der SoFFin-Instrumente - Garantien, Rekapitalisierung und
Risikoübernahme – bis zum 31. Dezember 2010.
Mit Inkrafttreten des Restrukturierungsfondsgesetzes zum Jahresbeginn 2011 hat der
Gesetzgeber der FMSA mit der Verwaltung des Restrukturierungsfonds neue Aufgaben übertragen. Die
neu definierte Rolle der FMSA stellt einen sinnvollen Paradigmenwechsel gegenüber den bisherigen
Instrumenten der FMSA dar. Konnten die Institute bisher freiwillig auf die Hilfsmaßnahmen
zurückgreifen, kann die Bankenaufsicht künftig Restrukturierungsmaßnahmen anordnen.
Zudem müssen die Banken in Deutschland seit 2011 eine Bankenabgabe leisten, die von der FMSA erhoben wird. Damit werden zukünftig die Finanzinstitute die Stützungsmaßnahmen selbst finanzieren und die Steuerzahler gleichzeitig entlastet.
Weiterführende Informationen
- Gesetz zur Errichtung eines Restrukturie- rungsfonds für Kreditinstitute (Restrukturierungs- fondsgesetz - RStruktFG) pdf: 22 KB
- Gesetz zur Errichtung eines Finanzmarkt- stabilisierungsfonds (Finanzmarktstabilisie- rungsfondsgesetz-FMStFG) pdf: 60 KB
- Verordnung zur Durch- führung des Finanz- marktstabilisierungsfonds- gesetzes (Finanz- marktstabilisierungsfonds- Verordnung-FMStFV) Stand: 17.07.2009 pdf: 19 KB
- Gesetz zur Beschleu- nigung und Verein- fachung des Erwerbs von Anteilen an sowie Risikopositionen von Unternehmen des Finanzsektors durch den Fonds "Finanz- marktstabilisierungsfonds - FMS" (Finanzmarkt- stabilisierungsbeschleuni- gungsgesetz- FMStBG) pdf: 27 KB
- Satzung der Finanzmarktstabilisierungsanstalt vom 21. Februar 2011 pdf: 22 KB
- Schreiben der EU-Kommission vom 27.10.08 Stand: 27.10.2008 pdf: 193 KB
- Schreiben der EU-Kommission vom 12.12.08 Stand: 12.12.2008 pdf: 199 KB
- Schreiben der EU-Kommission vom 22.06.2009 Stand: 22.06.2009 pdf: 110 KB
- Schreiben der EU-Kommission vom 17.12.2009 Stand: 17.12.2009 pdf: 154 KB