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FAQ

Fragen und Antworten

Was ist der Unterschied zwischen FMSA, SoFFin und Restrukturierungsfonds?

Die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung, kurz FMSA, verwaltet den Finanzmarktstabilisierungsfonds (SoFFin) sowie seit dem 01.01.2011 den Restrukturierungsfonds, über welche die Stabilisierungsmaßnahmen finanziert werden. Daneben sind unter dem Dach der FMSA zwei bundesrechtliche Abwicklungsanstalten angesiedelt.

Bis wann sind die Leistungen aus dem SoFFin befristet?

Anträge auf Leistungen aus dem Finanzmarktstabilisierungsfonds (SoFFin) können bis zum 31. Dezember 2014 gestellt werden. Bereits ausgereichte Stabilisierungsmaßnahmen werden bis zu deren Auslaufen weiterhin von der FMSA gesteuert und überwacht. Nach dem Auslaufen der Maßnahmen bzw. deren Rückführung wird der Fonds abgewickelt. Die beiden unter dem Dach der FMSA errichteten Abwicklungsanstalten werden ebenfalls weiterhin durch die FMSA beaufsichtigt und überwacht. Angesichts der Laufzeiten der in die Abwicklungsanstalten übertragenen Risikopositionen wird das Risikomanagement voraussichtlich noch mehrere Jahre in Anspruch nehmen.

Welchen Umfang haben die ausgereichten Leistungen des SoFFin insgesamt?

Zum Jahresende 2012 hat die FMSA noch insgesamt € 3,7 Mrd. an Garantien gewährt und Kapitalmaßnahmen in Höhe von € 18,8 Mrd. ausgereicht.

Was bedeutet Systemrelevanz?

Die Bezeichnung „systemrelevant“ ist ein Begriff aus der Bankenaufsicht. Ein Institut gilt dann als systemrelevant, wenn seine Schieflage eine erhebliche negative Auswirkung auf andere Finanzunternehmen, den Finanzmarkt oder das Vertrauen der Einleger und Marktteilnehmer in die Funktionsfähigkeit des Finanzsystems hat. Zur Beurteilung der Systemrelevanz werden die Verbindlichkeiten gegenüber anderen Instituten, die aufgenommenen Einlagen der Bank sowie die eingegangenen Risiken betrachtet. Auch die Vernetzung des Instituts mit anderen Teilnehmern des Finanzmarktes spielt bei der Beurteilung eine Rolle.

Nach dem Restrukturierungsgesetz kann die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) eine Übertragungsanordnung nur für ein in seinem Bestand gefährdetes, systemrelevantes Kreditinstitut erlassen.

Auch für die Entscheidungen der FMSA über die Leistungen des SoFFin bietet die Systemrelevanz eine erste Orientierungshilfe, wird aber vor dem Hintergrund der anderen Zielrichtung der Maßnahmen um weitere Kriterien ergänzt. Dies sind in erster Linie die Beihilfe-Kriterien der Europäischen Kommission. Danach sind die Bilanzsumme einer Bank, ihr Einlagenvolumen, ihre Stellung im nationalen und internationalen Zahlungsverkehr sowie ihre allgemeine Bedeutung für die Stabilität des finanziellen Sektors, z. B. durch das Produktangebot oder die Verflochtenheit mit anderen Instituten zu berücksichtigen. Allerdings wurde in der beihilferechtlichen Genehmigung des FMStG durch die EU-Kommission ausdrücklich erwähnt, dass im Interesse der Finanzmarktstabilität auch kleinere Finanzinstitute Begünstigte von Stabilisierungsmaßnahmen des SoFFin sein können. Vor diesem Hintergrund ist in jedem Einzelfall auf der Grundlage der genannten Kriterien von der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung bzw. dem Lenkungsausschuss zu entscheiden, ob eine Stabilisie-rungsmaßnahme gewährt wird, oder nicht.